Aufenthaltsrecht und Versicherungsfragen

Aufenthaltsrecht


Staatsangehörige der EU-Staaten benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum.

Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten sind für Aufenthalte in Deutschland
grundsätzlich visumpflichtig.

Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von
Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika können visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen und den erforderlichen Aufenthaltstitel für das Praktikum bei der örtlichen Ausländerbehörde in Deutschland einholen (§ 41 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung).
Bei Praktika bis zu drei Monaten Dauer können Staatsangehörige bestimmter Länder ebenfalls visumsfrei einreisen (§ 17 Aufenthalts-verordnung i.V.m. § 16 Beschäftigungsverordnung).
Auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes
(www.auswaertiges-amt.de) finden Sie eine Staatenliste zur Visumpflicht, der Sie entnehmen können, ob Ihre Praktikantin/Ihr Praktikant unter diese spezielle Regelung fällt.

Das Visum wird bei einer deutschen Vertretung im Ausland (Botschaft oder Konsulat) beantragt. Zur Erteilung des Visums muss die Zulassung der Praktikantin/des Praktikanten durch die ZAV -
das Einvernehmen der ZAV - vorgelegt werden.

Für detaillierte Auskünfte zur Visumpflicht und zum Visumverfahren wenden Sie sich
bitte an die jeweils zuständige deutsche Auslandsvertretung.

Versicherungsfragen

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