Regelungen zu Prüfungsleistungen
Zum 31.12.2020 ist eine Änderung des Landeshochschulgesetzes (LHG) in Kraft getreten, die die bisherigen Corona-bedingten Regelungen zur individuellen Regelstudienzeit sowie zur Fristverlängerung für fachsemestergebundene Studien- und Prüfungsleistungen auch auf das Wintersemester 2020/2021 ausweitet:

Individuelle Regelstudienzeit
Für Studierende, die im Sommersemester 2020 und/oder im Wintersemester 2020/2021 eingeschrieben waren, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Konkret bedeutet dies für Studierende, die sowohl im Sommersemester 2020 als auch im Wintersemester 2020/2021 an der Hochschule eingeschrieben waren, dass sich ihre Regelstudienzeit um insgesamt zwei Semester erhöht.
Fristverlängerung für fachsemestergebundene Studien- und Prüfungsleistungen
Für Studierende verlängern sich die Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen in einem Studiengang je Semester jeweils um ein Semester, wenn sie im Sommersemester 2020 und/oder im Wintersemester 2020/2021 in diesem Studiengang eingeschrieben sind. Dies bedeutet, dass die Teilnahme an Prüfungen im Wintersemester 2020/21 freiwillig ist. Dies gilt auch für anstehende Wiederholungsprüfungen nicht bestandener Prüfungsleistungen.
Studentische Abteilung
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